Berufliche Vorsorge: Wer den TER nicht zeigt gilt als Intransparent

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat die Anforderungen an die Kostentransparenz insbesondere von Kollektivanlagen deutlich erhöht. Sie legt fest, wie diese Kosten in den Jahresrechnungen der Pensionskassen ausgewiesen werden müssen. Die Massnahmen können von den Pensionskassen mit vertretbarem Aufwand umgesetzt werden. In die Pflicht genommen werden hingegen die Produkteanbieter, indem ihre Produkte künftig als intransparent qualifiziert werden, falls sie die geforderten Kosteninformationen nicht liefern.

Die von der OAK BV erlassenen Weisungen zum „Ausweis der Vermögensver-waltungskosten“ sind Folge der vom Parlament am 19. März 2010 verabschiedeten Strukturreform in der beruflichen Vorsorge. Die Weisungen dienen einerseits der Schaffung von mehr Transparenz für die Versicherten bezüglich effektiver Vermögensverwaltungskosten, andererseits der Standardisierung der durch die Anbieter von Kollektivanlagen zu publizierenden Kostenangaben. Ziel ist, dass die Anlageentscheide der Vorsorgeeinrichtungen kostenseitig auf eine vereinfachte Grundlage gestellt werden können. Die Weisungen gelten erstmals für die Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2013.

Einbezug der Kosten von Kollektivanlagen in die Betriebsrechnung

Die Pensionskassen respektive Vorsorgeeinrichtungen weisen in ihren Betriebsrechnungen den Auf-wand für Verwaltung, Marketing und Werbung sowie Vermögensverwaltung aus. Nicht sichtbar waren bisher allerdings jene teilweise beträchtlichen Kosten beispielsweise für kollektive Anlagegefässe, die den Pensionskassen von den Anbietern nicht direkt in Rechnung gestellt, sondern vom Vermögensertrag der Anlagegefässe abgezogen werden.

Neu soll darum nicht mehr die gewählte Anlageform dar-über entscheiden, ob die damit verbundenen Vermögensverwaltungskosten in der Betriebsrechnung ersichtlich sind oder nicht. Als Basis für die Berechnung der Vermögensverwaltungskosten von Kollektivanlagen dienen die von den Anbietern publizierten und von der OAK BV anerkannten Kostenkonzepte, die international unter dem Namen Total Expense Ratio (TER) bekannt sind. Zu diesen TER-Kosten gehören insbesondere Management-, Performance-, Depot-, Administrations-, Benchmarking-, Analyse- und Servicegebühren.

Kollektivanlagen umfassender definiert als im Kollektivanlagengesetz
Als Kollektivanlagen gelten Vermögen, die von Anlegern zur gemeinschaftlichen Vermögensanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Der Begriff wird von der OAK BV umfassender definiert als im Kollektivanlagengesetz (KAG), damit insbesondere auch Kosten ausländischer Produkte erfasst werden. Entscheidend für die Definition der OAK BV ist, dass Kollektivanlagen Kosten beinhalten, welche vom Vermögensertrag abgezogen und nicht separat ausgewiesen werden.

Kostentransparenzquote

Neu ist der Begriff der „Kostentransparenz“, welcher den Ausweis der TER-Kosten sowie eines Teils der Transaktionskosten und Steuern in der Betriebsrechnung voraussetzt. Erfüllt eine Vermögensanlage diese Bedingungen nicht, muss sie von der Vorsorgeeinrichtung im Anhang der Jahresrechnung entsprechend als intransparent aufgeführt werden.

Die Kennzahl der „Kostentransparenzquote“ gibt Auskunft darüber, welcher Prozentsatz der Vermö-gensanlagen einer Vorsorgeeinrichtung kostentransparent gemäss den Weisungen der OAK BV in-vestiert ist. Sie informiert folglich über die Aussagekraft der in der Betriebsrechnung ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten.

Geltungsbereich

Die von der OAK BV erlassenen Weisungen gelten für Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrich-tungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wie Freizügigkeitseinrichtungen, Ein-richtungen für anerkannte Vorsorgeformen nach Art. 82 BVG, die Auffangeinrichtung und den Sicher-heitsfonds. Nicht von diesen Weisungen erfasst sind die Anlagestiftungen, für die die OAK BV spezielle Weisungen erlassen wird. Sie sind jedoch als Anbieter von Kollektivanlagen indirekt betroffen, da sie die entsprechenden TER-Kostenquoten für die einzelnen Teilvermögen zu berechnen haben.

Weisungen OAK BV:

Ausweis der Vermögensverwaltungskosten:
http://www.oak-bv.admin.ch/fileadmin/dateien/Weisungen/Weisungen_02_2013_Vermoegensverwaltungskosten_Deutsch.pdf

Von der OAK BV anerkannte TER-Kostenkonzepte
http://www.oak-bv.admin.ch/fileadmin/dateien/Weisungen/02_2013_Weisungen_VVK_Beilage_Liste_der_anerkannten_TER-Kostenquoten-Konzepte.pdf

2 Kommentare

  1. […] Berufliche Vorsorge: Wer TER nicht zeigt gilt als Intransparent, finanzprodukt.ch […]

  2. […] Berufliche Vorsorge: Wer den TER nicht zeigt gilt als Intransparent, Finanzprodukt.ch – Hitzige TER-Diskussionen am ETP Day, Finanzprodukt.ch – Gedanken zur Offenlegung von Kosten. Sind […]

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