FINMA-Rundschreiben „Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen“ tritt in Kraft und regelt auch Vertrieb via Internet

Die  FINMA hat das Rundschreiben „Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen“ einer Totalrevision unterzogen. Hauptziel ist es, den Begriff des „Vertriebs von kollektiven Kapitalanlagen“ zu konkretisieren. Das Rundschreiben wird damit an die seit dem 1. März 2013 geltenden Bestimmungen des revidierten Kollektivanlagengesetzes und der Kollektivanlagenverordnung angepasst. Es tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und ersetzt das bisher geltende Rundschreiben (FINMA-RS 2008/8) vollständig.

Hauptziel des totalrevidierten Rundschreibens (neu FINMA-RS 2013/9) ist es, den Begriff des „Vertriebs von kollektiven Kapitalanlagen“ zu konkretisieren. Das Rundschreiben führt aus, welche Tätigkeiten künftig als „Vertrieb“ zu qualifizieren sind, ob sie als „Vertrieb an qualifizierten Anleger“ oder als „Vertrieb an nicht-qualifizierten Anleger“ gelten und welche Rechtsfolgen dies mit sich bringt. Das Rundschreiben legt neu die Pflichten des Vertreters von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dar. Ein Kapitel wird weiter dem Vertrieb via Internet gewidmet.

Die Totalrevision des bisherigen Rundschreibens „Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen“ (FINMA-RS 2008/8) wurde notwendig, weil am 1. März 2013 das teilrevidierte Kollektivanlagengesetz (KAG) und die dazugehörige Kollektivanlagenverordnung (KKV) in Kraft traten. Darin wird der Begriff der „öffentlichen Werbung“ durch den umfassenderen Terminus „Vertrieb“ ersetzt. Die bis anhin geltende Differenzierung zwischen „öffentlicher“ und „nicht öffentlicher“ Werbung ist damit aufgehoben worden.

Anhörungsteilnehmer anerkennen die Notwendigkeit der Totalrevision

Die Anhörungsteilnehmer begrüssten die Neufassung des Rundschreibens grundsätzlich. Sie anerkannten insbesondere, dass die revidierte Gesetzgebung Anpassungen am Rundschreiben erfordert. Vereinzelt wurde angeregt, mit dem Rundschreiben noch weitere Bereiche zu definieren. Während die FINMA formelle Änderungsvorschläge der Anhörungsteilnehmer grösstenteils berücksichtigte, hielt sie inhaltlich im Wesentlichen an ihren eigenen Vorschlägen fest, da manche Anregungen über die rechtlichen Rahmenbedinungen von KAG und KKV hinausgingen. Wie üblich legt die FINMA im Anhörungsbericht dar, wie die Eingaben der Anhörungsteilnehmer in das definitive Rundschreiben eingeflossen sind.

Da sich die FINMA-Rundschreiben „Anteilgebundene Lebensversicherung“ (FINMA-RS 2008/39) und „Lebensversicherung“ (FINMA-RS 2008/40) auf das Rundschreiben „Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen“ beziehen, führt die Totalrevision auch zu Anpassungen in diesen beiden Rundschreiben. Jene Anpassungen haben aber keine materiellen Auswirkungen. Das totalrevidierte Rundschreiben tritt wie die beiden leicht angepassten Rundschreiben am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Auszüge:

aa)Disclaimer: Der Disclaimer darf durch den Besucher einer Website nicht umgangen werden können. Dies kann namentlich dadurch sichergestellt werden, dass er automatisch auf dem Bildschirm erscheint und der Anleger bestätigen muss, davon Kenntnis genommen zu haben. Er muss erscheinen, bevor der Besucher überhaupt Zugang zum Inhalt der Website erhält. Sobald es möglich ist, Anteile von kollektiven Kapitalanlagen online zu zeichnen, muss der Disclaimer auch in dem Augenblick erscheinen und dessen Kenntnisnahme bestätigt werden, in dem der Anleger den Anbieter der kollektiven Kapitalanlage online kontaktiert, um eine Zeichnung vorzunehmen.

b) Discussion Sites
Die Anmeldung bei einer sog. Discussion Site (wie Newsgroups, Bulletin Boards, Chat
Rooms usw.) gilt grundsätzlich nicht als Vertrieb. Dennoch können solche Sites bei
uneingeschränktem Zugang und bei Benutzung durch Anbieter oder Werbende von
kollektiven Kapitalanlagen Vertrieb darstellen, sobald Indizien in ihrer Gesamtwirkung
einen Bezug zur Schweiz herstellen

Ein Kommentar

  1. […] FINMA-Rundschreiben “Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen” tritt in Kraft und „regelt“ auch Vertrieb via Internet, Finma […]

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